5. Jeder der an einer interkantonalen Steuerausscheidung beteiligten Kantone hat nach seinem eigenen kantonalen Recht das steuerbare Einkommen und -vermögen zu ermitteln, d.h. jeder Kanton nimmt eine eigene Steuerausscheidung vor. Namentlich aufgrund der von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelten Abzüge resultieren dabei auch differierende Gesamteinkommen und -vermögen. Die Zuteilung der einzelnen Einkommens- und Vermögensteile auf die verschiedenen Steuerhoheiten (d.h. Kantone) erfolgt demgegenüber nach den vom Bundesgericht entwickelten Regeln zur Konkretisierung des Doppelbesteuerungsverbots von Art. 127 Abs. 3 BV (Peter Mäusli-Allenspach