> Einkom- mens- und Vermögenssteuern"). Damit erhält der Wohnsitzkanton im Verhältnis zu den anderen Kantonen faktisch eine Führungsrolle, was die übrigen beteiligten Kantone indessen nicht in ihren Befugnissen zur selbstständigen Veranlagung und zur selbstständigen Steuerausscheidung einschränkt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art. 39 StHG). Vorliegend ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Rekurrent in seinen Einsprachen beantragt hat, eine bernische Steuererklärung einzureichen, worauf die Steuerverwaltung nicht reagiert hat. Ebenso wenig hat sie von der basel-städtischen Steuerverwaltung die Details zur dortigen Veranlagung angefordert (siehe E. 4.1 hiervor).