4.2 In der Praxis verhält es sich so, dass es ausreicht, die Steuererklärung im Wohnsitzkanton auszufüllen. Die dortige Steuerbehörde nimmt die Steuerausscheidung vor und übermittelt das Ergebnis den Steuerbehörden der anderen Kantone (vgl. Merkblatt 3a der Steuerverwaltung betreffend Grundstücke und Geschäftsbetriebe ausserhalb des Wohnsitzkantons; abrufbar unter: , Menu "Dokumente / Publikationen > Merkblätter > Einkom- mens- und Vermögenssteuern").