SR 642.141]). In jedem der betroffenen Kantone hat die steuerpflichtige Person die im Kanton geltenden Verfahrenspflichten wahrzunehmen und es kommen ihr die im Kanton vorgesehenen Verfahrensrechte zu (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2016, N. 25 zu Art. 39 StHG). Grundsätzlich bedeutet dies, dass in jedem Kanton eine Steuererklärung einzureichen ist (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 17 zu Art. 42 StHG). Allerdings kann diese Pflicht in Kantonen, in denen nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, dadurch erfüllt werden, dass eine Kopie der Steu-