3.3 Nichts zu ändern an diesem Umstand vermag die auf Seite 6 des Schenkungsvertrags (pag. 25) enthaltene Klausel, wonach der "Zessionar" (der Bruder des Rekurrenten) "alle vom Nutzniesser zu tragenden Nebenkosten bzw. Lasten gemäss Art. 764 bis 767 ZGB zur Bezahlung [übernimmt]", wozu auch die Steuern gehören (Art. 765 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Mit privatrechtlichen Vereinbarungen kann die Steuerpflicht, wie sie sich aus den Steuergesetzen ergibt, nicht abgeändert werden. Das aus der Nutzniessung entstandene Steuerrechtsverhältnis verpflichtet somit ausschliesslich den Rekurrenten.