Für die Beurteilung, ob eine Nutzniessung an einem Grundstück steuerlich relevant ist, orientiert sich die Steuerverwaltung zu Recht am Grundbucheintrag (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 12 zu Art. 5 StG sowie N. 5 zu Art. 11 StG; vom Verwaltungsgericht bestätigt in VGE 100 2013 236/237 vom 11.4.2014, E. 5.3). Ob die Nutzniessung das gesamte oder nur den Teil eines Grundstücks umfasst spielt dabei ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage, ob das Nutzniessungsrecht vom Berechtigten persönlich oder – wie hier – in Form einer Ertragsnutzniessung ausgeübt wird (vgl. Kästli/Teuscher a.a.O., N. 8 zu Art.