3. Vorliegend wird von keiner Seite bestritten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt befindet und er dort aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist (sogenannt "unbeschränkte" Steuerpflicht; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).