1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist zum einen die Höhe der vom Rekurrenten für die Steuerjahre 2014 und 2015 im Kanton Bern zu versteuernden Einkommen und Vermögen und zum andern die darauf anwendbaren Steuersätze.