Allerdings hat sich der Rekurrent mit einem vom 13. Juni 2018 datierten Schreiben an die Steuerverwaltung gewandt, mit dem er sich unmissverständlich gegen die Einspracheentscheide ausgesprochen hat. Dieses Schreiben ist am 19. Juni 2018, und damit innerhalb der Einsprachefrist, bei der Steuerverwaltung eingegangen (Steuerdossier 2015, pag. 2). Rechtzeitige Eingaben an eine unzuständige bernische oder eidgenössische Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde wahren die Rechtsmittelfrist (Art. 42 Abs. 3 VRPG), weshalb auf den Rekurs eingetreten werden kann.