-3- Abs. 2 VRPG). Die Eingabe an die Steuerrekurskommission ist mit einem in Frankreich am 22. Juni 2018 aufgegebenen eingeschriebenen Brief erfolgt, der am 23. Juni 2018 (Samstag) der schweizerischen Post übergeben und von dieser am 25. Juni 2018 zugestellt worden ist. Somit ist der Rekurs grundsätzlich verspätet erfolgt. Allerdings hat sich der Rekurrent mit einem vom 13. Juni 2018 datierten Schreiben an die Steuerverwaltung gewandt, mit dem er sich unmissverständlich gegen die Einspracheentscheide ausgesprochen hat.