1.1 Damit auf den Rekurs eingetreten werden kann, muss dieser fristgerecht eingereicht worden sein. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs erheben (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Vorliegend datieren die Einspracheentscheide vom 22. Mai 2018. Es ist davon auszugehen, dass sie spätestens am 23. Mai 2018 in den Machtbereich des Rekurrenten gelangt sind und die Rechtsmittelfrist somit am 22. Juni 2018 abgelaufen ist.