E. Die Steuerverwaltung hat sich am 15. August 2018 vernehmen lassen und die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt. Sie erachtet die teilweise Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Nutzniessung an einem Grundstück in D.________ als gegeben. Auch sei die Besteuerung der Nutzniessung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. F. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 11. September 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und seinen Standpunkt bestätigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.