Er beantragt zunächst, das im Kanton Bern zu versteuernde Vermögen auf CHF Null festzusetzen, da er keinerlei Verfügungsrecht über die unter seiner Nutzniessung stehenden Grundstückteile habe. Weiter verlangt der Rekurrent eine nachvollziehbare Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Bern und Basel-Stadt. Die Verwendung von im Kanton Basel-Stadt erzielten Einkünften zur Bestim- -2- mung des Steuersatzes der im Kanton Bern zu versteuernden Einnahmen erachtet der Rekurrent als rechtswidrig. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 hat der Rekurrent sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.