Nachdem er von der Empfängerin am 20. Juni 2018 darauf hingewiesen wurde, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) für die Behandlung weiterer Einwände zuständig ist, hat der Rekurrent das gleiche Schreiben am 21. Juni 2018 (Posteingang 25.6.2018) an die Steuerrekurskommission gerichtet und damit Rekurs gegen die Einspracheentscheide vom 22. Mai 2018 erhoben. Er beantragt zunächst, das im Kanton Bern zu versteuernde Vermögen auf CHF Null festzusetzen, da er keinerlei Verfügungsrecht über die unter seiner Nutzniessung stehenden Grundstückteile habe.