Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf CHF 50'000.-- festgesetzt. Das steuerbare Vermögen beträgt CHF 430'779.--, in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018.