-9- sind somit aus grundsätzlich nachvollziehbaren Gründen an die Steuerrekurskommission gelangt. Allerdings haben sie durch ungenügende Mitwirkung im Einspracheverfahren das vorliegende Verfahren ebenfalls mitverursacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 200 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 3 DBG, die Verfahrenskosten zur Hälfte den Rekurrenten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'600.-- festgesetzt und den Rekurrenten im Umfang von CHF 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.