Das geringfügige Ausmass des Obsiegens rechtfertigt vorliegend jedoch keine Reduktion der Verfahrenskosten. Hingegen ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren die Gründe für die vorgenommene Aufrechnung unzureichend dargelegt und namentlich deren Berechnung nicht offengelegt hat. Die Rekurrenten