Bei dieser Sachlage ist das steuerbare Einkommen auf die Werte gemäss Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 festzusetzen, was zu einer teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde führt. Anders sieht es in Bezug auf das (hier nicht strittige) steuerbare Vermögen aus, das von der Steuerverwaltung aufgrund der Angaben in der Steuererklärung ohne Vornahme einer Aufrechnung auf CHF 430'779.-- veranlagt worden ist. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern zu bestätigen.