7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rekurrenten nicht haben nachweisen können, dass das mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 nach Ermessen festgesetzte steuerbare Einkommen offensichtlich unrichtig ist. Zugleich lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die ursprüngliche Schätzung der Steuerverwaltung offensichtlich falsch ausgefallen wäre. Bei dieser Sachlage ist das steuerbare Einkommen auf die Werte gemäss Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 festzusetzen, was zu einer teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde führt.