O., N. 31 zu Art. 130 DBG). Die Steuerverwaltung hat damit ihre ursprüngliche Schätzung durch -8- eine neue ersetzt. Dies ist nur zulässig, sofern sich die erste Schätzung als offensichtlich falsch erweist (E. 3.2 hiervor). Vorliegend spricht bereits die geringe Differenz zwischen Einspracheentscheiden und Veranlagungsverfügungen gegen diese Annahme. Weiter ist die ohnehin mit Unsicherheiten verbundene Schätzung der Lebenshaltungskosten aufgrund der vorliegend zu beachtenden besonderen Umstände (saisonaler Alpbetrieb, Gastronomie, erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen) ausserordentlich schwierig.