6. Die Steuerverwaltung hat sich im Einspracheverfahren nicht damit begnügt, die Einsprache mangels Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenveranlagungen abzuweisen. Sie hat vielmehr das steuerbare Einkommen von CHF 50'000.-- auf CHF 53'419.-- (Kanton) bzw. von CHF 55'000.-- auf CHF 57'604.-- (Bund) erhöht. Auch die Einspracheentscheide basieren zu einem grossen Teil auf einer Einschätzung nach Ermessen, denn als solche gilt auch die gestützt auf die Vermögensentwicklung und die geschätzten Lebenshaltungskosten vorgenommene Aufrechnung von CHF 30'626.-- (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art.