5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die eingereichte Steuererklärung unter verschiedenen schwerwiegenden Mängeln leidet und es den Rekurrenten auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht gelingt, die offensichtliche Unrichtigkeit der nach pflichtgemässem Ermessen ergangenen Veranlagungsverfügungen nachzuweisen.