, 2017, N. 53 zu Art. 140 DBG). Aus dem Grundsatz, wonach die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung bereits innerhalb der Einsprachefrist substanziiert dargelegt werden muss (E. 3.2 hiervor), ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Steuerjustizverfahren auf den Aktenstand des Einspracheverfahrens abzustellen und vorfrageweise zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit verneint hat. Nur wenn diese Frage mit Nein beantwortet wird, kommt es zu einem regulären Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit entsprechender Untersuchungspflicht der Steuerrekurskommission (bzw. im Regelfall zu einer Rückweisung an die Steuerverwaltung).