O., N. 39 zu Art. 132 DBG). Auch die Veranlagungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 132 DBG).