3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten trotz Mahnung zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht hatten. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren der Rekurrenten nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird.