2. Strittig ist die Höhe des von den Rekurrenten zu versteuernden Einkommens. Die Rekurrenten beantragen, dass das Einkommen aus dem sommerlichen Alpbetrieb mit CHF 15'626.-- anstatt mit CHF 30'626.-- zu berücksichtigen sei. Die Steuerverwaltung macht demgegenüber geltend, dass der Betrag von CHF 30'626.-- aus einem Vergleich der deklarierten Einnahmen mit der Vermögensentwicklung und den Lebenshaltungskosten resultiere.