Zur Begründung bringt die Steuerverwaltung vor, dass das von den Rekurrenten deklarierte Einkommen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht ausreiche, um die festgestellte Vermögenszunahme zu erklären. Als Eventualbegehren beantragt die Steuerverwaltung eine Reduktion der vorgenommenen Aufrechnung auf CHF 20'000.--, mit der Begründung, dass das Einkommen der erwachsenen Kinder im Haushalt der Rekurrenten, das bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten mitberücksichtigt werde, höher ausgefallen sei als im Einspracheverfahren angenommen.