betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016 den Akten entnommen: A. Weil A.________ und B.________ (Rekurrenten) trotz Mahnung vom 4. Juli 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 57) keine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 10. Oktober 2017 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 400'000.-- veranlagt (pag. 50 ff.).