100 18 285 200 18 222 Gemeinde: I.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 7.2.2019 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 7. Februar 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________, I.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016 den Akten entnommen: A. Weil A.________ und B.________ (Rekurrenten) trotz Mahnung vom 4. Juli 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 57) keine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Verfü- gungen vom 10. Oktober 2017 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteu- er sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 400'000.-- veranlagt (pag. 50 ff.). B. Die daraufhin von den Rekurrenten eingereichte Steuerklärung, datiert vom 9. November 2017 (pag. 33 ff.), wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen. Mit Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2018 (pag. 7 ff.) veranlagte die Steuerverwaltung die Re- kurrenten auf ein steuerbares Einkommen von CHF 53'419.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 57'604.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 430'779.--. Dabei nahm sie im Wesentlichen eine Aufrechnung von CHF 30'626.-- im Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor. Zur Begründung heisst es in den Entschei- den, dass die Aufrechnung auf der von den Rekurrenten zusammengestellten "Alpabrechnung" basiere und die Vermögensentwicklung sowie den Lebensaufwand einbeziehe (pag. 14 und 16). C. Dagegen haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 19. Juni 2018 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, die Auf- rechnung um CHF 15'000.-- zu reduzieren. Gemäss ihrer Begründung hat die Steuerverwaltung das Einkommen aus dem sommerlichen Alpbetrieb um diesen Betrag zu hoch eingeschätzt. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 26. Juli 2018 vernehmen lassen und im Hauptbegehren die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung bringt die Steuerver- waltung vor, dass das von den Rekurrenten deklarierte Einkommen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht ausreiche, um die festgestellte Vermögenszunahme zu erklären. Als Eventualbegehren beantragt die Steuerverwaltung eine Reduktion der vorgenommenen Aufrechnung auf CHF 20'000.--, mit der Begründung, dass das Einkommen der erwachsenen Kinder im Haushalt der Rekurrenten, das bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten mit- berücksichtigt werde, höher ausgefallen sei als im Einspracheverfahren angenommen. E. Die Steuerrekurskommission hat mit Schreiben vom 30. Juli 2018 die Vernehmlassung der Steuerverwaltung den Rekurrenten zur Stellungnahme zugesandt. Diese haben sich dazu nicht mehr geäussert. -2- F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist die Höhe des von den Rekurrenten zu versteuernden Einkommens. Die Rekur- renten beantragen, dass das Einkommen aus dem sommerlichen Alpbetrieb mit CHF 15'626.-- anstatt mit CHF 30'626.-- zu berücksichtigen sei. Die Steuerverwaltung macht demgegenüber geltend, dass der Betrag von CHF 30'626.-- aus einem Vergleich der deklarierten Einnahmen mit der Vermögensentwicklung und den Lebenshaltungskosten resultiere. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten trotz Mahnung zunächst keine Steu- ererklärung für das Jahr 2016 eingereicht hatten. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren der Rekurrenten nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird. -3- 3.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachrei- chen der Steuererklärung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). Vorliegend haben die Rekurrenten innerhalb der Einspra- chefrist die Steuerklärung 2016 eingereicht. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten. 3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser ist von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen, was bedeutet, dass die für die Veranlagung relevanten Umstände substanziiert dargelegt sowie Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden müssen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 41 sowie 46 ff. zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Abweisung der Einsprache (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: Die einsprechende Person kann erstens den wirklichen Sachverhalt beweisen. Wenn dies ge- lingt, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersu- chungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als or- dentliche Veranlagung. Kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hingegen nicht erbracht werden, bleibt es bei der Ermessenstaxation. In diesem Fall steht der einsprechenden Person zweitens noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG). Auch die Veranlagungs- behörde hat im Einspracheverfahren die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 132 DBG). 4. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Einspracheentscheide vom 22.5.2018, pag. 14 und 16). Tatsächlich ist sie jedoch zu Unguns- ten der Rekurrenten von der Veranlagung nach Ermessen abgewichen, indem sie das steuer- bare Einkommen von CHF 50'000.-- auf CHF 53'419.-- (Kanton) bzw. von CHF 55'000.-- auf CHF 57'604.-- (Bund) erhöht hat. Die Steuerverwaltung hat die Plausibilität der von den Rekur- -4- renten eingereichten Steuererklärung mit Hilfe einer sogenannten Vermögensvergleichsrech- nung überprüft. Dabei wird untersucht, ob das deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung den Lebensaufwand zu decken. 4.1 Die Steuerverwaltung weist in ihrer dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Ver- mögensvergleichsrechnung ein Reineinkommen von CHF 87'819.-- aus (pag. 1). Darin ist je- doch die Aufrechnung von CHF 30'626.-- bereits enthalten (siehe Differenz von CHF Null unten auf pag. 2). Ohne die Aufrechnung beträgt das Reineinkommen somit CHF 57'193.--. Es setzt sich aus folgenden Positionen gemäss Einspracheentscheid zusammen (pag. 12): Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 51'638 Nettoertrag Wertschriften 1'619 Nettoertrag Liegenschaften 10'005 Einkommen aus Bergrestaurant C.________ 12'253 Beitrag Säule 3a -3'000 Zweiverdienerabzug -1'890 Abzug für Versicherungsprämien -6'900 Schuldzinsen -2'412 Politische Parteien -120 Berufskosten (Pauschale) -4'000 Reineinkommen 57'193 4.2 Dieses Zwischenergebnis ist um jene Einkünfte und Abzüge zu korrigieren, die keinen eigentlichen Zu- oder Abfluss flüssiger Mittel darstellen (siehe Zusammenstellung auf pag. 1). So sind namentlich die "fiktiven" Einnahmen aus den selbst genutzten Liegenschaften abzuzie- hen, während umgekehrt bei den Pauschalabzügen davon ausgegangen wird, dass diese nicht tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Nach Berücksichtigung dieser Korrekturen beträgt das tatsächliche Einkommen der Rekurrenten CHF 52'029.--: Reineinkommen 57'193 Zweiverdienerabzug 1'890 Berufskostenpauschalen 4'000 Nicht beanspruchter Liegenschaftsunterhalt 2'409 Eigenmietwerte -13'190 Verrechnungssteuer -273 Tatsächliches Einkommen 52'029 4.3 Als nächstes ist das von den Rekurrenten deklarierte Vermögen per 31. Dezember 2016 mit dem Vermögensstand per 31. Dezember 2015 zu vergleichen. Dabei wird der Anteil des Einkommens ermittelt, der für die Vermögensbildung verwendet worden ist (Sparquote), bzw. – -5- bei einer festgestellten Vermögensabnahme – welcher Teil des Vermögens der Finanzierung des Lebensunterhalts gedient hat. Vorliegend hat die Steuerverwaltung eine Vermögenszu- nahme von rund CHF 31'836.-- festgestellt, die aus den im Jahr 2016 erzielten Einnahmen stammen muss (nur bewegliche Vermögenswerte, Immobilien und Schulden blieben unverän- dert): 2016 (pag. 36) 2015 (pag. 79) Veränderung Diverse Bankkonten 103'703 82'789 20'914 Anlagefonds D.________ --- 4'425 -4'425 Aktien E.________ 21'915 --- 21'915 Aktien F.________ 9'200 9'550 -350 Aktien G.________ 30'800 28'820 1'980 Anteil KG C.________ 122'201 130'399 -8'198 Total 287'819 255'983 31'836 4.4 Schliesslich sind die übrigen Ausgaben der Rekurrenten zu berücksichtigen. Gemäss An- gaben der Steuerverwaltung wurden im Jahr 2016 Steuerrechnungen über CHF 13'019.-- begli- chen (pag. 1). Die eigentlichen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Haushalt, Kleidung, Verkehr usw.) hat die Steuerverwaltung auf CHF 48'800.-- geschätzt, wobei sie davon ausgegangen ist, dass die Rekurrenten in einfachen Verhältnissen leben und dass die erwachsenen Kinder ins- gesamt CHF 11'000.-- an die Kosten beitragen (Details siehe pag. 2). 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Fehlbetrag von CHF 30'626.--, der von der Steuerverwaltung als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet wor- den ist: Tatsächliches Einkommen 52'029 Für Vermögenszunahme verwendet -31'836 Bezahlte Steuern -13'019 Lebenshaltungskosten (5 Erwachsene) -48'800 Einkommen der erwachsenen Kinder 11'000 Fehlbetrag -30'626 4.6 Bei der Überprüfung der Steuererklärung ist die Steuerverwaltung zum Ergebnis gekom- men, dass die deklarierten Einkünfte bei weitem nicht ausreichen, um die bekannten und not- wendigen Ausgaben der Rekurrenten sowie die festgestellte Vermögenszunahme zu finanzie- ren. Dies bedeutet zugleich, dass die Rekurrenten im Einspracheverfahren nicht haben nach- weisen können, dass die Ermessenveranlagung offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. -6- 5. Dieser Nachweis kann allerdings auch noch im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren er- bracht werden, wobei die Steuerrekurskommission die gleiche eingeschränkte Überprüfungsbe- fugnis hat wie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 51 zu Art. 140 DBG; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 53 zu Art. 140 DBG). Aus dem Grundsatz, wonach die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessens- veranlagung bereits innerhalb der Einsprachefrist substanziiert dargelegt werden muss (E. 3.2 hiervor), ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Steuerjustizverfahren auf den Aktenstand des Einspracheverfahrens abzustellen und vorfrageweise zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit verneint hat. Nur wenn diese Frage mit Nein beantwortet wird, kommt es zu einem regulären Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit entsprechender Untersuchungspflicht der Steuerrekurskommission (bzw. im Regelfall zu einer Rückweisung an die Steuerverwaltung). 5.1 Die Rekurrenten machen vor der Steuerrekurskommission einzig geltend, dass die Ein- nahmen aus dem sommerlichen Alpbetrieb CHF 15'626.-- anstatt CHF 30'626.-- betragen hät- ten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekurrenten in der Steuererklärung CHF 15'626.-- als Net- tolohn "Mann" deklariert haben, ohne dass ein entsprechender Lohnausweis vorhanden wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das im Rekursschreiben erwähnte Einkommen aus dem Alpbetrieb bereits in den deklarierten Einkünften enthalten ist. Dennoch ist auf Un- stimmigkeiten im Zusammenhang mit dieser Position hinzuweisen: Als Belege für die Einnah- men aus dem Alpbetrieb haben die Rekurrenten zunächst die "Schlussabrechnung Alplohn 2016" (Rekursbeilage 2) eingereicht, die einen Saldo von CHF 15'403.40 (korrekt: CHF 16'676.40) aufweist. Die den einzelnen Landwirten für die Sömmerung ihrer Tiere und für "Hüttenkosten" in Rechnung gestellten Beträge (Rekursbeilagen 3.1 bis 3.4) belaufen sich auf netto CHF 16'676.40 (brutto CHF 27'409.40 minus "Hüttenkosten" CHF 8'233.-- minus Löhne Landdienst und Praktikanten CHF 2'500.--, siehe Rekursbeilage 2). Weiter ist unter den er- wähnten "Hüttenkosten" ein Betrag von CHF 3'091.75 enthalten, der mit dem Vermerk "Lohn B.________ / Hälfte" versehen ist. Dieser Betrag stellt aus Sicht der Rekurrenten ebenfalls steuerbares Einkommen dar, ist in der Steuererklärung jedoch nicht deklariert worden. 5.2 Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit haben die Rekurrenten total CHF 51'638.-- deklariert. Davon entfallen CHF 15'626.-- auf den Alpbetrieb (E. 5.1 hiervor), womit CHF 36'012.-- aus weiteren Quellen stammen. Die acht aktenkundigen Lohnausweise belaufen sich hingegen auf insgesamt CHF 44'324.-- (pag. 41-48), woraus sich weitere nicht deklarierte Einkünfte von CHF 8'312.-- ergeben (die Abweichung entspricht in etwa dem auf den Rekurrenten lautenden Lohnausweis der H.________ AG über CHF 8'229.85, pag. 44). -7- 5.3 Auch das Wertschriftenverzeichnis (pag. 36) enthält Unstimmigkeiten, u.a. unrichtig dekla- rierte Dividenden der F.________ und der G.________ (vgl. Kurslisten der ESTV, abrufbar un- ter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer / Dienstleistungen Kurs- listen"), die sich (geringfügig) zu Ungunsten der Rekurrenten auswirken. Eine ins Gewicht fal- lende Auffälligkeit im Bereich der Wertschriften findet sich nicht in der Steuererklärung 2016, sondern in derjenigen des Vorjahres. Im Wertschriftenverzeichnis 2015 (pag. 79) sind 204 An- teile mit der Valoren Nr. ________ und der (verkürzten) Bezeichnung "D.________ (CH) Euro- pean" verzeichnet, mit einem Steuerwert von total CHF 4'425.--. Es handelt sich, anders als von der Steuerverwaltung angenommen (Einforderungsschreiben vom 20.1.2018, pag. 29), nicht um Aktien der D.________, sondern um einen Anlagefonds (vollständiger Titel "D.________ (CH) European ________"). Der Fonds, der per 31. Dezember 2014 noch einen Kurswert von CHF 189.91 pro Anteil aufgewiesen hatte, wurde im Verlauf des Jahres 2015 liquidiert, weshalb der Steuerwert per 31. Dezember 2015 CHF Null betragen hat (vgl. Kursliste der ESTV). Das Kapital wurde den Anteilsinhabern in zwei Tranchen überwiesen (pro Anteil EUR 150.-- per 9.9.2015 und EUR 17.23 per 18.11.2015; vgl. entsprechende Veröffentlichung vom 16.11.2015 unter: ). Die Ausschüttung an die Rekurrenten dürfte sich somit auf insgesamt rund CHF 37'000.-- belaufen haben (bei einem Kurs von CHF 1.09 pro EUR). Ob und wenn ja, in welchem Umfang diese Kapitalrückzahlung in den per 31. Dezember 2015 deklarierten Vermögenswerten enthalten ist, kann anhand der vor- handenen Akten nicht geklärt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von der Steuer- verwaltung festgestellte Vermögenszunahme zumindest teilweise mit der erwähnten Fondsli- quidation zusammenhängt. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen, entsprechende Aus- führungen zu machen und Belege einzureichen. 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die eingereichte Steuererklärung unter ver- schiedenen schwerwiegenden Mängeln leidet und es den Rekurrenten auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht gelingt, die offensichtliche Unrichtigkeit der nach pflicht- gemässem Ermessen ergangenen Veranlagungsverfügungen nachzuweisen. 6. Die Steuerverwaltung hat sich im Einspracheverfahren nicht damit begnügt, die Einspra- che mangels Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenveranlagungen abzuwei- sen. Sie hat vielmehr das steuerbare Einkommen von CHF 50'000.-- auf CHF 53'419.-- (Kan- ton) bzw. von CHF 55'000.-- auf CHF 57'604.-- (Bund) erhöht. Auch die Einspracheentscheide basieren zu einem grossen Teil auf einer Einschätzung nach Ermessen, denn als solche gilt auch die gestützt auf die Vermögensentwicklung und die geschätzten Lebenshaltungskosten vorgenommene Aufrechnung von CHF 30'626.-- (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 130 DBG). Die Steuerverwaltung hat damit ihre ursprüngliche Schätzung durch -8- eine neue ersetzt. Dies ist nur zulässig, sofern sich die erste Schätzung als offensichtlich falsch erweist (E. 3.2 hiervor). Vorliegend spricht bereits die geringe Differenz zwischen Einspra- cheentscheiden und Veranlagungsverfügungen gegen diese Annahme. Weiter ist die ohnehin mit Unsicherheiten verbundene Schätzung der Lebenshaltungskosten aufgrund der vorliegend zu beachtenden besonderen Umstände (saisonaler Alpbetrieb, Gastronomie, erwachsene Kin- der mit eigenem Einkommen) ausserordentlich schwierig. Schliesslich macht die Steuerverwal- tung in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 einen höheren Fehlbetrag von CHF 35'968.-- geltend, weist jedoch zugleich darauf hin, dass die anrechenbaren Einkommen der erwachse- nen Kinder im Haushalt der Rekurrenten um rund CHF 16'000.-- höher ausgefallen seien als im Einspracheverfahren angenommen (daher der Eventualantrag, die Aufrechnung auf CHF 20'000.-- zu reduzieren). Die Steuerrekurskommission hat sowohl in der Vermögensver- gleichsrechnung aus dem Einspracheverfahren als auch in derjenigen der Vernehmlassung Ungenauigkeiten festgestellt, die sich indes nicht wesentlich auf das Resultat auswirken. Jeden- falls kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, dass die ursprüngliche Schätzung des steuerbaren Einkommens der Steuerverwaltung offensichtlich unrichtig ausgefallen wäre. Dem- entsprechend besteht für die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Veranla- gungsverfügungen abzuweichen. 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rekurrenten nicht haben nachweisen können, dass das mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 nach Ermessen festgesetzte steuer- bare Einkommen offensichtlich unrichtig ist. Zugleich lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die ursprüngliche Schätzung der Steuerverwaltung offensichtlich falsch ausgefallen wäre. Bei dieser Sachlage ist das steuerbare Einkommen auf die Werte gemäss Veranlagungsverfü- gungen vom 10. Oktober 2017 festzusetzen, was zu einer teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde führt. Anders sieht es in Bezug auf das (hier nicht strittige) steuerbare Vermö- gen aus, das von der Steuerverwaltung aufgrund der Angaben in der Steuererklärung ohne Vornahme einer Aufrechnung auf CHF 430'779.-- veranlagt worden ist. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten grundsätzlich nur einen An- teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Das geringfügige Ausmass des Obsiegens rechtfertigt vor- liegend jedoch keine Reduktion der Verfahrenskosten. Hingegen ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren die Gründe für die vorgenommene Aufrechnung un- zureichend dargelegt und namentlich deren Berechnung nicht offengelegt hat. Die Rekurrenten -9- sind somit aus grundsätzlich nachvollziehbaren Gründen an die Steuerrekurskommission ge- langt. Allerdings haben sie durch ungenügende Mitwirkung im Einspracheverfahren das vorlie- gende Verfahren ebenfalls mitverursacht. Insgesamt rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 200 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 3 DBG, die Verfahrenskosten zur Hälfte den Rekurrenten aufzuer- legen. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'600.-- festgesetzt und den Rekurrenten im Umfang von CHF 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf CHF 50'000.-- festgesetzt. Das steuerbare Vermögen be- trägt CHF 430'779.--, in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird teilweise gutgeheis- sen und das steuerbare Einkommen auf CHF 55'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'600.--, werden den Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 800.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 10 - Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde I.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann - 11 -