Vorliegend obsiegt die Rekurrentin unter Berücksichtigung der Gewährung des beantragten vollen Kinder-, Kinderversicherungs- und Kindervermögensabzug sowie der von Amtes wegen erfolgten Kürzung bei den Kinderdrittbetreuungskosten zu rund 20 %. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'300.-- werden der Rekurrentin im Umfang des Unterliegens von 80 % bzw. in Höhe von (gerundet) CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). ________