Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann von Amtes wegen einzelne Punkte der angefochtenen Verfügung auch zum Nachteil der steuerpflichtigen Person anpassen, sofern diese mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen offensichtlich unvereinbar sind und sich eine Anpassung geradezu aufdrängt bzw. diese offensichtlich unrichtig sind. Vorliegend steht fest, dass die Steuerverwaltung der Rekurrentin bei den Kinderdrittbetreuungskosten einen wesentlich zu hohen Abzug vom Einkommen gewährt hat (CHF 12'000.-- anstatt CHF 1'817.--).