63) bzw. CHF 24'000.-- (pag. 32 f.). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission gemäss Art. 198 Abs. 2 StG im Rekursverfahren über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren verfügt. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann von Amtes wegen einzelne Punkte der angefochtenen Verfügung auch zum Nachteil der steuerpflichtigen Person anpassen, sofern diese mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen offensichtlich unvereinbar sind und sich eine Anpassung geradezu aufdrängt bzw. diese offensichtlich unrichtig sind.