Aus den Abrechnungen der Tagesschule geht allerdings hervor, dass sich die Kosten für die Tagesschule der drei Kinder inkl. Verpflegung insgesamt auf CHF 2'789.90 belaufen haben. Die Kosten für die Verpflegung in Höhe von CHF 973.-- stellen dabei nicht abzugsfähigen Auslagenersatz dar. Daraus folgt, dass einzig die der Rekurrentin effektiv angefallenen und gemäss Bankauszügen nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten von gesamthaft rund CHF 1'817.-- zu berücksichtigen sind, anstelle von CHF 12'000.-- (pag. 63) bzw. CHF 24'000.-- (pag.