Gemäss Scheidungsvereinbarung befinden sich die Kinder am Donnerstag durch den Tag bei der Rekurrentin bzw. werden von ihr betreut. Aus der eingereichten Aufstellung der Arbeitseinsätze der Rekurrentin geht hervor, dass sie am Donnerstag i.d.R. ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Entsprechend ist der Zusammenhang der Erwerbstätigkeit mit der Kinderdrittbetreuung gegeben und in genügender Weise nachgewiesen. Aus den Abrechnungen der Tagesschule geht allerdings hervor, dass sich die Kosten für die Tagesschule der drei Kinder inkl. Verpflegung insgesamt auf CHF 2'789.90 belaufen haben.