Die Kosten der Kinderdrittbetreuung müssen sodann in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Dabei kann die Drittbetreuung extern (Kinderhort, Kindertagesstätte, Tagesfamilie usw.) oder am Wohnort erfolgen (Nanny, Au-pair). Abziehbar sind nur Kosten, die durch die reine Betreuungsarbeit entstanden sind (vgl. Botschaft, BBI 2009 4766). Nicht abziehbar sind Verpflegungskosten oder Kosten für anderen Unterhalt der Kinder. Solche Kosten sind als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren, welche auch ohne Drittbetreuung anfallen würden (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 107