5.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG (in der Fassung vom 9. September 2015 [BAG 16-012]) werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen. Für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, können jedoch höchstens CHF 8'000.-- in Abzug gebracht werden. Die Abziehbarkeit der Kinderdrittbetreuungskosten ist dabei nicht an den Kinderabzug geknüpft.