5. Weiter sind von Amtes wegen die in der Steuererklärung geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 8'000.-- pro Kind zu prüfen (pag. 32 f.). Auch in diesem Fall hat die Steuerverwaltung, ohne nähere Prüfung, die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten für die Kinderdrittbetreuung von total CHF 24'000.-- zur Hälfte bei der Rekurrentin zum Abzug zugelassen (pag. 63).