- 10 - (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG in der Fassung vom 26. März 2013 [BAG 13-77]) zu gewähren. Damit ist die Veranlagung der Rekurrentin auf kantonaler Ebene insofern anzupassen, als anstatt des hälftigen Kinderabzugs der volle in Abzug zu bringen und damit ein Betrag von CHF 24'000.-- (anstatt CHF 12'000.--; pag. 63) zu berücksichtigen ist. Gleich verhält es sich beim Versicherungsabzug für die drei Kinder in Höhe von CHF 2'100.-- (statt CHF 1'050.--; pag. 63; vgl. auch Wegleitung 2016, zu Formular 4, Ziff.