4.3 Da vorliegend die Rekurrentin die Kinderalimente zu versteuern hat, steht ihr gemäss klarer gesetzlicher Regelung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Sozialabzüge vollumfänglich zu. Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung dem Ex-Ehemann in seinem Veranlagungsverfahren unter Verletzung des Kumulationsverbots den hälftigen Kinderabzug gewährt hat, ist doch die Veranlagung des Ex- Ehemannes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (VGE vom 13.8.2010, in NStP 2010, S. 77 ff. E. 4.4). Folglich ist der Rekurrentin pro Kind der volle Kinderabzug von CHF 8'000.-- (pro 2016; Art. 40 Abs. 3 Bst.