-9- schaft], BBI 2009 4729, 4741 Ziff. 1.1.5.1). Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor und es wäre systemwidrig, den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder mit dem Kinderabzug zu kumulieren (BGer 2C_580/2009 vom 1.4.2010, in StR 2010 S. 668 E. 4.1; BGer 2C_835/2009 vom 7.5.2010, E. 3.4). Auch wenn durch diese schematische Zuteilung des Kinderabzugs keine absolute Gleichheit erreicht wird, ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig.