vgl. auch MB 12, Ziff. 3). Es sieht keine Einschränkung des Kumulationsverbots vor und lässt auch keine anteilsmässige Berücksichtigung des Kinderabzugs zu, wie sie z.B. im Jahr der Ehescheidung durchaus denkbar wäre, weil nur während eines Teils des Jahres Kinderalimente geflossen sind (NStP 2005 S. 67 E. 2.2). Das Kumulationsverbot gilt auch dann, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und die Kinder alternierend von beiden Elternteilen betreut werden. Die (hälftige) Aufteilung des Kinderabzugs ist für minderjährige Kinder immer nur dann möglich, wenn keiner der beiden Elternteile Unterhaltsbeiträge für die Kinder leistet