Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben"; vgl. bez. elterliche Sorge und Obhut auch RKE 100 2015 407 vom 1.12.2016, E. 4.2). Diese beiden Voraussetzungen (keine Unterhaltsbeiträge und gemeinsame elterliche Sorge) müssen kumulativ erfüllt sein. Kann die steuerpflichtige Person Kinderalimente von ihrem Einkommen abziehen, hält das bernische Steuerrecht ausdrücklich fest, dass der Kinderabzug nicht beansprucht werden kann (Kumulationsverbot; Art. 40 Abs. 4 StG). Diesfalls können auch die übrigen vom Kinderabzug abhängigen Abzüge für Kinder nicht gewährt werden.