4.1 Der Kinderabzug (und somit auch die übrigen vom Kinderabzug abhängigen Abzüge, wie der Versicherungsabzug, der Kinder-Haushaltsabzug und der Vermögensabzug) stehen bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen jenem Elternteil voll zu, welcher das minderjährige Kind betreut. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keiner der beiden Elternteile für die minderjährigen Kinder Kinderalimente bezahlt und die Kinder von den Eltern abwechselnd betreut werden (alternierende Obhut) bzw. grundsätzlich beide Elternteile für deren Unterhalt sorgen (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; vgl. auf Bundesebene Art. 35 Abs. 1 Bst.