28 Abs. 1 Bst. f StG). Obwohl das Veranlagungsverfahren des Ex-Ehemannes vorliegend nicht zu beurteilen ist, ist dennoch festzuhalten, dass das Kongruenzprinzip eingehalten ist, da gemäss der Steuerverwaltung bei ihm die geleisteten Zahlungen für die Kinder vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht worden sind (Schreiben der Steuerverwaltung vom 1.5.2019). 4. Nachdem feststeht, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen des Ex-Ehemannes an die Rekurrentin von total CHF 3'600.-- im Jahr 2016 um Unterhaltsbeiträge bzw. Kinderalimente handelt, ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit dem Kinderabzug verhält.