Vorliegend steht fest, dass die Rekurrentin für die drei gemeinsamen Kinder von ihrem Ex-Ehemann im Jahr 2016 nachweislich monatliche Zahlungen von CHF 100.-- pro Kind bzw. total CHF 3'600.-- erhalten hat (Stellungnahme vom 31.7.2018, Beilage 9). Weiter ist erstellt, dass die vereinbarten Zahlungen für die Kinder als Anteil für die direkten Kinderkosten zu gelten haben. Direkte Kinderkosten können dabei sowohl unter die genannten "aufenthaltsabhängigen" wie "aufenthaltsunabhängigen Kosten" subsumiert werden. So stellen bspw. Krankenkassenkosten direkte Kosten dar, welche unabhängig vom Aufenthalt der Kinder anfallen und durch die Rekurrentin zu tragen sind.