Die Kinder- und Ausbildungszulagen bezieht die Rekurrentin. In Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung wird ferner festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 auf dem Landesindex der Konsumentenpreise basieren. In der Ergänzungsvereinbarung wird weiter vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften beiden Elternteilen je zur Hälfte zustehen. Weiter wird die erfolgte Indexierung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder präzisiert. Vorliegend steht fest, dass die Rekurrentin für die drei gemeinsamen Kinder von ihrem Ex-Ehemann im Jahr 2016 nachweislich monatliche Zahlungen von CHF 100.-- pro Kind bzw. total CHF 3'600.-- erhalten hat (Stellungnahme vom 31.7.2018, Beilage 9).