Zusätzlich kann er vier Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringen. In der übrigen Zeit befinden sich die Kinder bei der Rekurrentin (Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung). Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung trägt den Titel "Unterhaltsbeiträge für B.________, C.________ und D.________" und besagt, dass beide Elternteile die "aufenthaltsabhängigen Kosten" für die Kinder je separat tragen. Die "aufenthaltsunabhängigen Kosten" übernimmt die Rekurrentin. Als "Ausgleichsbetrag" für die unterschiedlichen direkten Kinderkosten bezahlt der Ex-Ehemann der Rekurrentin einen Betrag von CHF 100.-- pro Monat und Kind. Die Kinder- und Ausbildungszulagen bezieht die Rekurrentin.