BGE 116 II 103). Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese in einem Gerichtsurteil, einer richterlich oder vormundschaftlich genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung betragsmässig festgehalten sind und dass die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachgewiesen wird (Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 38 StG; VGE 100 2008 23478/23479U vom 19.1.2010, in BVR 2011 S. 241 E. 4.3 und 4.5). Dabei ist unerheblich, ob die Unterhaltsbeiträge als wiederkehrende Leistungen, durch indirekte Zahlung (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkas-