In der Regel werden Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB in der Form einer periodisch zu leistenden Rente zugesprochen, die Unterhaltsverpflichtung kann jedoch durch Vereinbarung oder durch richterliches Urteil auch kapitalisiert und durch Bezahlung einer Kapitalleistung erfüllt werden (Art. 126 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 116 II 103).