3.1 Die steuerpflichtige Person kann Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG). Nicht abziehbar sind hingegen Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten (Art. 39 Bst. a StG). Der Begriff "Unterhaltsbeitrag" stammt aus dem Zivilrecht (Art. 125 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). In der Regel werden Unterhaltsbeiträge gemäss Art.